
Inhaltsverzeichnis
Wichtigste Erkenntnisse
- Seit dem 30. Juli 2026 sind getrocknete Cannabisblüten aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Für gesetzlich Versicherte sind sie damit eine Selbstzahlerleistung auf Privatrezept.
- Erstattungsfähig bleiben Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Zugelassene Fertigarzneimittel auf Extrakt-Basis wie Sativex® oder Exilby® zählen zur Extrakt-Kategorie.
- Wer neu mit einer Cannabistherapie auf Kassenkosten beginnt, muss zunächst einen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel durchlaufen. Ob das auch gilt, wenn das Präparat für die Erkrankung nicht zugelassen ist, ist zwischen KBV und GKV-Spitzenverband umstritten.
- Wer bereits mit Extrakten (als Rezeptur oder Fertigarzneimittel), Dronabinol oder Nabilon behandelt wird, kann die Therapie ohne nachträglichen Therapieversuch fortsetzen. Für Blüten gibt es dagegen keine Übergangsregelung.
- Wenn deine Versorgung konkret gefährdet ist, zählt jetzt schnelles, schriftliches Handeln gegenüber Praxis, Apotheke und Krankenkasse – und das Einhalten von Fristen.
Medizinisches Cannabis als Therapieoption
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Die Cannabis Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist seit Ende Juli 2026 eine grundlegend andere als noch im Frühjahr – und für viele Patienten ist das eine schlechte Nachricht. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), verkündet am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt und in Kraft seit dem Folgetag, wurde der Paragraf neu gefasst, auf dem die gesamte Erstattung von medizinischem Cannabis beruht (1). Cannabisblüten sind darin nicht mehr enthalten. Wenn du wissen willst, welche Voraussetzungen für Cannabis als Medizin überhaupt gelten, lohnt sich vorab ein Blick auf die medizinischen Grundlagen – die Erstattungsfrage ist davon inzwischen deutlich getrennt.
Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) betrifft der Wegfall rund 65.000 Menschen, deren Blütentherapie bislang von der Kasse bezahlt wurde (2). Viele von ihnen sind schwer und dauerhaft erkrankt und haben lange gebraucht, um überhaupt eine genehmigte Therapie zu erhalten.
Stand dieses Artikels: 22. September 2026.
Der Gesetzestext ist eindeutig, seine Umsetzung nicht: Die Auslegungen von Ärzteschaft und Krankenkassen haben sich seit Inkrafttreten bereits einmal verschoben. Wir kennzeichnen, was gesichert gilt, was auf Auslegung beruht und was offen ist. Prüfe vor wichtigen Entscheidungen den aktuellen Stand und sprich mit deiner behandelnden Praxis.
Was hat sich zum 30. Juli 2026 geändert?
Seit dem 30. Juli 2026 umfasst der Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V keine getrockneten Cannabisblüten mehr. Der neu gefasste Wortlaut nennt nur noch Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon (3). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt klar: Blüten sind nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig, Ärzte riskieren sonst einen Regress – also die Rückforderung der Kosten durch die Kasse (4).
Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um einen Erstattungsausschluss, nicht um ein Verbot. Cannabisblüten bleiben verkehrsfähig und dürfen weiterhin auf Privatrezept verordnet und in Apotheken abgegeben werden (5).
Der zweite große Einschnitt: Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen (3). Ein Fertigarzneimittel ist ein industriell hergestelltes, behördlich zugelassenes Präparat mit fester Zusammensetzung – anders als eine Rezeptur, die die Apotheke individuell für dich anfertigt.
| Darreichungsform | Erstattung durch die GKV seit 30.07.2026 | Bedingung |
| Getrocknete Cannabisblüten | Nein | Nur noch Privatrezept, Selbstzahlung |
| Standardisierte Cannabisextrakte (Rezeptur) | Ja | Bei Erstverordnung vorgeschalteter Therapieversuch mit Fertigarzneimittel (Umfang umstritten); laufende Therapien ausgenommen |
| Dronabinol (meist Rezeptur) | Ja | Bei Erstverordnung vorgeschalteter Therapieversuch mit Fertigarzneimittel (Umfang umstritten); laufende Therapien ausgenommen |
| Nabilon (Canemes®) | Ja | Zugelassenes Fertigarzneimittel, weiterhin auf BtM-Rezept |
| Fertigarzneimittel auf Extrakt-Basis (Sativex®, Exilby®) | Ja | Im zugelassenen Anwendungsgebiet nach allgemeinen Regeln; außerhalb der Zulassung nur mit Genehmigung |
Kurz eingeordnet: Was zählt als was?
Das Gesetz kennt zwei Kategorien. Zur ersten gehören standardisierte Extrakte – als Apothekenrezeptur ebenso wie als zugelassenes Fertigarzneimittel wie Sativex® oder Exilby® (6). Zur zweiten gehören Arzneimittel mit den Einzelwirkstoffen Dronabinol, der arzneilichen Bezeichnung für isoliertes Delta-9-THC (7), oder Nabilon, einem vollsynthetischen Cannabinoid (6). Entscheidend ist also nicht, ob THC enthalten ist, sondern ob der Wirkstoff ein isolierter Einzelstoff oder ein Pflanzenextrakt mit seinem Begleitspektrum ist.
Womit die Bundesregierung die Streichung begründet
Die Bundesregierung verweist auf eine größere Suchtgefahr durch das schnelle Anfluten des Wirkstoffs bei der Inhalation sowie auf schwankende Wirkstoffgehalte im Naturprodukt (8). Sie erwartet Einsparungen von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027 (9).
Fachverbände widersprechen, und auch wir haben uns kritisch positioniert. Der Deutsche Hanfverband rechnet eher mit einem Ausweichen vieler Patienten auf teurere Extrakte und hält die Annahme, Inhalation sei per se riskanter als die orale Einnahme, für nicht belegt (7). Belastbare vergleichende Studien fehlen tatsächlich; die Evidenzlage zu Cannabisarzneimitteln ist insgesamt lückenhaft, wie bereits der Abschlussbericht der amtlichen Begleiterhebung des BfArM gezeigt hat (10).
Wer hat überhaupt noch Anspruch auf Cannabis von der Krankenkasse?
Anspruch besteht weiterhin nur bei einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine allgemein anerkannte Standardbehandlung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach begründeter ärztlicher Einschätzung nicht angewendet werden kann. Zusätzlich muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome bestehen (3).
Cannabisarzneimittel sind damit eine nachrangige Option für Menschen, bei denen andere Wege bereits ausgeschöpft sind. Ob eine Therapie in deinem Fall sinnvoll und vertretbar ist, muss ärztlich individuell geprüft werden, einschließlich möglicher Gegenanzeigen und Wechselwirkungen. Über allem steht das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V, mit dem der Gesetzgeber auch den neuen Vorrang der Fertigarzneimittel begründet.
Der Pflicht-Therapieversuch: sechs Monate Fertigarzneimittel
Bei einer erstmaligen Cannabistherapie auf Kassenkosten hat die Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen (3). Ausnahmen, etwa für Unverträglichkeiten oder Gegenanzeigen, nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wie die Regel praktisch anzuwenden ist, legen Ärzteschaft und Krankenkassen derzeit unterschiedlich aus.
Auslegungsstreit: Gilt der Therapieversuch auch außerhalb der Zulassung?
Umstritten ist vor allem, ob der Therapieversuch auch dann Pflicht ist, wenn für die Erkrankung gar kein Fertigarzneimittel zugelassen ist. KBV und GKV-Spitzenverband hatten das am 6. August 2026 gemeinsam verneint (11). Nach einer rechtlichen Neubewertung verlangt die KBV seit dem 20. August jedoch bei jeder Erstverordnung zunächst ein Fertigarzneimittel – auch im Off-Label-Use, also außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete (12).
Der GKV-Spitzenverband trägt diese Kehrtwende nicht mit; eine neuere eigene Veröffentlichung des Verbands liegt nicht vor, und auch einzelne Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen legen die Regel unterschiedlich aus (6,13). Die KBV fordert eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium und empfiehlt Ärzten bis dahin, bei Unsicherheit vorab die Genehmigung der Kasse einzuholen (12).
Einig sind sich beide Seiten weiterhin in drei Punkten (11,12):
- Vorzeitiger Abbruch: Wirkt das Fertigarzneimittel nicht oder wird es nicht vertragen, darf der Versuch vor Ablauf der sechs Monate beendet und auf einen Extrakt oder ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden.
- Kein zweites Präparat: Ein weiteres Fertigarzneimittel muss nicht getestet werden, da das Gesetz nur von „einem" Therapieversuch spricht.
- Laufende Therapien: Bestehende Therapien mit allen weiterhin erstattungsfähigen Cannabisarzneimitteln – Extrakte als Rezeptur oder Fertigarzneimittel, Dronabinol und Nabilon – laufen ohne nachträglichen Therapieversuch weiter. Ausgenommen sind nur Blüten, weil sie gar nicht mehr erstattet werden.
Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken hält die Regel für schwer kranke Menschen dennoch für kaum zumutbar und fordert Ausnahmen, etwa in der Palliativversorgung (2).
Welche Fertigarzneimittel kommen infrage?
In Deutschland sind derzeit drei cannabishaltige Fertigarzneimittel zugelassen, jeweils für ein enges Anwendungsgebiet (6):
- Sativex®: Mundspray aus einem THC- und einem CBD-reichen Extrakt, zugelassen bei mittelschwerer bis schwerer Spastik infolge Multipler Sklerose.
- Canemes®: Kapseln mit Nabilon, zugelassen bei Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie.
- Exilby®: THC-haltiger Vollspektrumextrakt zum Einnehmen, zugelassen bei chronischen Schmerzen im unteren Rücken mit neuropathischer (nervenbedingter) Komponente; seit dem 1. September 2026 verfügbar.
Für viele andere Beschwerdebilder gibt es kein passendes Präparat. Ein Einsatz außerhalb der Zulassung muss gesondert bei der Kasse beantragt werden (14) – nach der aktuellen KBV-Auslegung wird genau dieser Off-Label-Versuch bei Erstverordnungen aber zur Voraussetzung für einen späteren Extrakt (12).

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Muss ich als Bestandspatient jetzt einen neuen Antrag stellen?
Das hängt davon ab, was dir bisher verordnet wurde. Eine gesetzliche Übergangsregelung für laufende Behandlungen gibt es nicht (5,6) – die Auslegungen von Ministerium, KBV und GKV-Spitzenverband fallen für Blüten und die übrigen Cannabisarzneimittel aber sehr unterschiedlich aus.
Wenn du bisher Extrakte, Dronabinol oder Nabilon erhalten hast
Dann kannst du deine Therapie fortsetzen, ohne den sechsmonatigen Therapieversuch nachzuholen – darin sind sich Bundesgesundheitsministerium, KBV und GKV-Spitzenverband einig. Das gilt für Extrakte als Apothekenrezeptur ebenso wie für extraktbasierte Fertigarzneimittel, für Dronabinol und für Nabilon; Ärzte dürfen die nötigen Folgeverordnungen ausstellen (2,11,12). Das Ministerium begründet das damit, dass vor der Erstverordnung bereits geprüft worden sei, ob ein geeignetes Arzneimittel zur Verfügung steht (2).
Zwei Einschränkungen solltest du kennen. Erstens handelt es sich um Auslegungen, nicht um eine Regelung im Gesetzestext. Zweitens bezieht der GKV-Spitzenverband den Schutz auf Patienten, die für ihre aktuelle Indikation bereits Cannabisarzneimittel erhalten (6). Ob eine Verordnung für eine neu hinzukommende Erkrankung dann als Erstverordnung gilt, ist nicht ausdrücklich geklärt.
Solange deine Therapie reibungslos verordnet und abgegeben wird, besteht allein wegen der Neuregelung kein Handlungsbedarf (6). Umfasst deine Genehmigung sowohl Blüten als auch Extrakte, Dronabinol oder Nabilon, lass dir von deiner Kasse schriftlich bestätigen, dass sie für diese Arzneimittel fortgilt (6).
Wenn du bisher Blüten auf Kassenrezept erhalten hast
Dann gibt es keinen allgemeinen Bestandsschutz. Das Bundesgesundheitsministerium hat bestätigt, dass der Ausschluss sofort und auch für bereits begonnene Behandlungen gilt (2). Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen gehen davon aus, dass Blütengenehmigungen damit nicht mehr als Grundlage reichen (14,15). Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Kassen, alte Blütengenehmigungen ausdrücklich nach § 48 SGB X aufzuheben (6).
Juristisch offen ist, welche Wirkung eine noch nicht aufgehobene Genehmigung entfaltet. Nach § 39 Absatz 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, bis er aufgehoben wird oder sich erledigt (6). Erste Sozialgerichte haben dazu je nach Wortlaut der Genehmigung unterschiedlich entschieden (siehe unten). Auch vor dem 30. Juli ausgestellte, aber später eingelöste Blütenrezepte sind nicht abgesichert; Apotheken tragen hier ein Retaxationsrisiko (5).
Ein neuer Antrag für Blüten ist nicht zielführend. Sinnvoll kann aber ein Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel sein. Dafür brauchst du eine erneute Genehmigung der Kasse, es sei denn, deine Ärztin oder dein Arzt ist vom Genehmigungsvorbehalt befreit. Einen vorgeschalteten Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel musst du nach KBV-Auslegung nicht durchlaufen, weil es sich nicht um eine Erstverordnung handelt (12). Ohne Wechsel bleibt nur das Privatrezept.
| Deine bisherige Therapie | Gilt die Genehmigung weiter? | Was jetzt sinnvoll ist |
| Cannabisblüten auf Kassenrezept | Nein – Leistungsanspruch entfallen; Wirkung alter Bescheide im Einzelfall umstritten | Ärztliches Gespräch über Alternativen; für Umstellung neue Genehmigung (ohne Therapieversuch); Schreiben der Kasse fristgerecht beantworten; sonst Privatrezept |
| Extrakt (Rezeptur oder Fertigarzneimittel), Dronabinol oder Nabilon | Ja – nach Auslegung von Ministerium, KBV und GKV-Spitzenverband | Weiterbehandlung ohne Therapieversuch; bei Unsicherheit schriftliche Bestätigung der Kasse |
| Antrag läuft noch, keine Entscheidung | Ungeklärt | Antrag nicht zurücknehmen, Fristen notieren, Beratung suchen |
| Privatrezept / Selbstzahler | Nicht betroffen | Keine Änderung durch das BStabG |
Betrifft die Änderung wirklich alle?
Nein, die Neuregelung betrifft nur den Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung (6). Wer seine Therapie ohnehin selbst finanziert, ist nicht betroffen. Für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte richtet sich die Erstattung nach Vertrag, Tarif und Beihilfevorschriften und muss gesondert geprüft werden (6).
Und was ist mit Vaporisatoren?
Vaporisatoren regelt das Gesetz nicht direkt, denn es ändert das Arzneimittelrecht und nicht die Hilfsmittelvorschriften. Weil Verdampfer aber stets nur als Applikationshilfe zu einer bewilligten Cannabistherapie genehmigt wurden (16), fehlt bei reinen Blütentherapien die Grundlage für neue Anträge. Welche Geräte und Zubereitungen noch infrage kommen und wie der Antrag abläuft, erklären wir ausführlich im Beitrag zur Kostenübernahme für einen Verdampfer.
So läuft der Antrag heute ab

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Die erstmalige Verordnung muss von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung genehmigt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Facharztgruppe. Ablehnen darf die Kasse nur in begründeten Ausnahmefällen (3).
Fristen und Ablauf nach dem Gesetzeswortlaut (3):
- Zwei Wochen hat die Kasse für die Entscheidung.
- Vier Wochen gelten, wenn eine gutachtliche Stellungnahme, etwa durch den Medizinischen Dienst, eingeholt wird.
- Drei Tage gelten in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder unmittelbar im Anschluss an eine im Krankenhaus begonnene Cannabis-Behandlung.
- Keine erneute Genehmigung ist nötig, wenn allein die Dosierung angepasst wird oder ein Wechsel zu anderen standardisierten Extrakten erfolgt.
Vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind unter anderem Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Anästhesiologie und Psychiatrie sowie Zusatzbezeichnungen wie Palliativmedizin oder Spezielle Schmerztherapie (4). Die zugrunde liegende Arzneimittel-Richtlinie wird derzeit an die Neufassung angepasst; der G-BA hat die Beratungen Ende August aufgenommen (6). Verordnet wird per E-Rezept, nur Nabilon bleibt auf dem BtM-Rezept (4).
Was tun, wenn die Versorgung gefährdet ist?
Setze deine Medikation nicht ohne ärztliche Rücksprache ab und ändere Dosierung oder Anwendung nicht eigenständig (6). Verordnet deine Praxis nicht weiter, lehnt die Apotheke die Abgabe ab oder ist die nächste Versorgung ungeklärt, frage nach dem konkreten Grund und bitte um eine kurze schriftliche Mitteilung (6).
Schreibt dir deine Kasse, unterscheide zwei Schritte (6):
- Anhörung nach § 24 SGB X: Die Kasse kündigt an, eine Genehmigung aufheben zu wollen. Das ist noch kein Bescheid, ein Widerspruch ist hier in der Regel nicht möglich. Beachte trotzdem die Frist und schildere, wann du die nächste Versorgung brauchst und welche Folgen eine Unterbrechung hätte.
- Bescheid: Hier gilt die genannte Rechtsbehelfsfrist für den Widerspruch. Prüfe, ob die Kasse die sofortige Vollziehung angeordnet hat – dann hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Droht eine Versorgungslücke, kann einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen.
Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten stellt dafür kostenfreie Vorlagen bereit. Beratung im Einzelfall bieten sozialrechtliche Beratungsstellen und spezialisierte Anwälte.

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Was kostet die Therapie jetzt als Selbstzahler?
Wer Blüten privat weiter bezieht, zahlt den vollen Apothekenpreis – als Orientierung meist etwa 4 bis 15 Euro pro Gramm, je nach Sorte, Menge und Apotheke. Bei hohen Tagesdosen nennt die Geschäftsführerin des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken Therapiekosten von bis zu 1.700 Euro im Monat und weist darauf hin, dass viele Betroffene krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig sind (2). Selbst getragene Arzneimittelkosten können unter Umständen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; das klärst du am besten mit einer Steuerberatung.
Kritik, offene Fragen und laufende Verfahren
Die Reform ist fachlich umstritten und rechtlich nicht ausgestanden. Die ACM hat eine Verfassungsbeschwerde angekündigt (17); ob sie eingelegt wurde, war zum Redaktionsschluss nicht belegt. Parallel sammelt die ACM bis zum 30. Oktober 2026 Unterschriften für eine Petition an den Deutschen Bundestag (18).
Vor den Sozialgerichten gibt es erste Eilentscheidungen zu alten Blütengenehmigungen:
- SG Frankfurt am Main (21.08.2026): Eilantrag abgelehnt, unter anderem weil Blüten nicht mehr vom Leistungsanspruch erfasst sind (19).
- SG Dresden (08.09.2026): Vorläufige Weiterversorgung angeordnet, gestützt auf eine unbefristete, nicht aufgehobene Genehmigung aus dem Jahr 2020; die Kasse hat Beschwerde eingelegt (6,20).
- SG Leipzig (16.09.2026): Eilantrag abgelehnt, weil die Genehmigung einen Vorbehalt für eine Änderung der Rechtslage enthielt (21).
Einen allgemeinen Bestandsschutz leiten Fachverbände daraus nicht ab; eine obergerichtliche Klärung steht aus (6). Offen sind außerdem die Reichweite des Therapieversuchs, der Umgang mit Gegenanzeigen und früheren erfolglosen Therapien sowie Ausnahmen für Palliativ- und Härtefälle (6). Klarheit könnten eine Stellungnahme des Ministeriums, die angepasste Arzneimittel-Richtlinie oder weitere Gerichtsentscheidungen bringen.
Fazit
Die Cannabis Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist seit dem 30. Juli 2026 deutlich enger gefasst. Für Cannabisblüten gibt es keinen Leistungsanspruch mehr. Ob eine alte Genehmigung im Einzelfall noch wirkt, ist umstritten, einen allgemeinen Bestandsschutz gibt es nicht.
Erstattungsfähig bleiben standardisierte Extrakte – als Rezeptur oder Fertigarzneimittel – sowie Dronabinol und Nabilon. Wer damit bereits behandelt wird, kann die Therapie ohne nachträglichen Therapieversuch fortsetzen. Wer neu beginnt oder von Blüten umstellt, braucht eine Genehmigung; bei echten Erstverordnungen ist zudem umstritten, ob der Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel auch außerhalb der Zulassung Pflicht ist.
Praktisch heißt das für dich: Setze nichts eigenmächtig ab und ändere deine Dosierung nicht selbst. Kläre zeitnah mit deiner behandelnden Praxis, welche Optionen medizinisch vertretbar sind. Bewahre alle Bescheide auf, reagiere zügig auf Post deiner Krankenkasse und hol dir frühzeitig sozialrechtliche Beratung, wenn eine Versorgungslücke droht.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine medizinische Beratung. Die Anwendung von Cannabisprodukten zu therapeutischen Zwecken sollte nur in Absprache mit qualifiziertem medizinischem Fachpersonal erfolgen. Es wird keine Haftung für Schäden oder Nebenwirkungen übernommen, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen können. Weder werden Heil- oder Wirkversprechen gegeben, noch soll die Nutzung ohne ärztlichen Rat angeregt werden. Nutzer sind verpflichtet, die in ihrer Region geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und eigenverantwortlich zu handeln.












