
Inhaltsverzeichnis
Wichtigste Erkenntnisse
- Cannabisgeruch durch Cannabis Konsum oder Anbau allein ist nach der Teillegalisierung kein automatischer Fall für die Polizei – entscheidend ist, ob nur eine Belästigung vorliegt oder zusätzliche Umstände auf eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat hindeuten.
- Rechtlich geht es um Immissionen nach § 906 BGB: Nachbarn müssen Cannabisgeruch nur dulden, solange die Nutzung ihrer Wohnung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
- Bei reiner, wiederkehrender Geruchsbelästigung ohne Straftatverdacht ist meist das Ordnungsamt oder der Vermieter die richtige Anlaufstelle; in vielen Fällen kann aber auch ein direktes, freundliches und offenes Gespräch mit dem Nachbarn Wunder wirken.
- Die Polizei darf eine Wohnung wegen Cannabisgeruch allein in der Regel nicht betreten oder durchsuchen, da die Wohnung durch Art. 13 GG besonders geschützt ist.
- Eine Mietminderung wegen Cannabisgeruchs ist möglich, aber ohne feste Prozentsätze, entscheidend sind ein sauberes Geruchsprotokoll, Intensität, Dauer und die Reaktion des Vermieters.
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Cannabis kann je nach Sorte herrlich duften, aber auch für viele ziemlich unangenehm riechen, egal, ob es sich um die frische Pflanze, den vaporisierten Dampf oder den gerauchten Joint handelt. Viele Menschen fühlen sich durch den intensiven Geruch einiger Sorten verständlicherweise sehr belästigt, und Cannabisgeruch aus der Nachbarwohnung sorgt seit der Teillegalisierung für viel Verunsicherung: Ist das überhaupt noch verboten? Darf man deswegen die Polizei rufen? Und was, wenn der Geruch ständig ins eigene Schlafzimmer zieht?
Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist der Besitz und der private Anbau von Cannabis für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen legal. Das ändert aber nichts daran, dass Nachbarn nicht jede Geruchsbelästigung hinnehmen müssen. Dieser Artikel erklärt, wann Cannabisgeruch rechtlich relevant wird, wer bei Beschwerden zuständig ist und welche Schritte tatsächlich helfen.
Sind für den Nachbar in einer Mietwohnung Cannabis Konsum und Anbau erlaubt?
Grundsätzlich sind Cannabis Konsum und Anbau in Mietwohnungen erlaubt in folgendem gesetzlichen Rahmen:
- Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes dürfen Volljährige bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm, außerdem sind dort bis zu drei lebende Cannabispflanzen pro Person oder Haushalt erlaubt. Das Gesetz unterscheidet dabei bewusst zwischen dem allgemeinen Besitz und dem Besitz am eigenen Wohnsitz.
- Der private Eigenanbau ist ebenfalls erlaubt, solange nicht mehr als drei Pflanzen gleichzeitig angebaut werden und das Cannabis nicht an Dritte weitergegeben wird (1,2).
- Für Mietwohnungen bedeutet das: Der bloße Cannabis Konsum oder der erlaubte Eigenanbau sind nicht automatisch vertragswidrig.
- Ähnlich wie beim Tabakkonsum gehört der Konsum in der Wohnung, und unter Umständen auch auf dem eigenen Balkon, grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Daraus folgt aber nicht, dass Nachbarn jede Geruchsbelästigung hinnehmen müssen.
- Entscheidend ist immer, ob der Cannabis Konsum oder Anbau noch rücksichtsvoll erfolgt oder andere Bewohner spürbar beeinträchtigt (3,4). Im Kern geht es hierbei um ein rücksichtsvolles Zusammenleben in der Hausgemeinschaft.
Praktisch wichtig ist deshalb die Abgrenzung zwischen „legal erlaubt“ und „im Haus noch zumutbar“. Erlaubt der Staat den Besitz und den Eigenanbau, heißt das nicht, dass ein Vermieter, eine Hausgemeinschaft oder Nachbarn jede Folge daraus dulden müssen. Wer regelmäßig so konsumiert oder anbaut, dass starker Geruch in andere Wohnungen zieht, kann trotz legalen Grundverhaltens zivilrechtliche Probleme bekommen (3,4).
Ist Cannabisgeruch rechtlich eine unzumutbare Belästigung?
Cannabisgeruch ist rechtlich keine Sonderkategorie. Juristisch geht es um sogenannte Geruchsimmissionen: § 906 BGB nennt ausdrücklich Gerüche, Rauch und ähnliche Einwirkungen, die Nachbarn nur dulden müssen, solange die Nutzung der eigenen Wohnung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird die Beeinträchtigung wesentlich, kommt ein Unterlassungs-, Abwehr- oder Ausgleichsanspruch in Betracht (3).
Auch Zigarettenrauchen in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt. Die Rechtsprechung erkennt aber seit Langem an, dass Rauch, der dauerhaft in andere Wohnungen zieht und dort die Nutzung oder sogar die Gesundheit beeinträchtigt, nicht schrankenlos hingenommen werden muss. Für Cannabisrauch gilt im Kern dieselbe Logik: Nicht der Stoffname entscheidet, sondern Intensität, Dauer, Häufigkeit und Zumutbarkeit der konkreten Belastung (3,4,5).
Ob eine Belästigung „unzumutbar" ist, hängt deshalb immer vom Einzelfall ab. Bei der rechtlichen Bewertung kommt es außerdem darauf an, wie Gerichte vergleichbare Fälle bislang eingeordnet haben. Ein kurzer Geruchsschwall im Treppenhaus wird meist nicht reichen. Auch wenn der Geruch nur bis vor die eigene Haustür zieht, aber nicht weiter in die Wohnung eindringt, wird die Schwelle zur Unzumutbarkeit selten erreicht. Anders kann es aussehen, wenn der Geruch regelmäßig in Wohn- oder Schlafräume zieht, Lüften praktisch unmöglich macht, Kinderzimmer betrifft oder gesundheitliche Beschwerden auslöst. Dann kann aus einer bloßen Alltagssituation ein rechtlich relevanter Mangel oder Nachbarschaftskonflikt werden (3,5).
Die Polizei ist bei reinem Geruch deshalb nicht automatisch die richtige erste Adresse. Starker Cannabisgeruch allein bedeutet nach der Teillegalisierung gerade nicht mehr automatisch, dass eine Straftat vorliegt.
Bevor überhaupt eine Behörde ins Spiel kommt, lohnt sich ein Schritt zurück – und zwar zunächst nach innen. Wer Cannabis konsumiert oder anbaut, lebt selbst in dem Geruch und nimmt ihn nach einiger Zeit oft weniger wahr, weil sich die Nase anpasst. Manchmal weiß der Nachbar also schlicht nicht, wie stark der Geruch bei anderen ankommt. Ein kurzer, freundlicher Hinweis kann in solchen Fällen mehr bewirken als jede Beschwerde.
Ebenso lohnt es sich, alte Reflexe zu hinterfragen, die viele Menschen in Bezug auf das "Kiffen" und "Kiffer" haben: Cannabis Konsum oder -Anbau macht einen Menschen nicht automatisch zum kriminellen Akteur. Vielleicht baut jemand seine Medizin an, auf die er wirklich angewiesen ist. Die Teillegalisierung hat den rechtlichen Rahmen verändert; die gesellschaftlichen Bilder hinken da oft noch hinterher. Wer sich das bewusst macht, geht in ein Gespräch anders hinein, offener, weniger konfrontativ, und damit in der Regel erfolgreicher.

Wenn man trotzdem Behörden einschalten will, sollte man prüfen, ob es um eine zivilrechtliche Belästigung, eine Ordnungswidrigkeit oder tatsächlich um einen strafrechtlich relevanten Verstoß geht (1,6,7).
Polizei oder Ordnungsamt: Wer ist bei Cannabisgeruch zuständig?
Nicht jede Beschwerde landet automatisch bei der Polizei. Je nachdem, worum es im Einzelfall geht, ist entweder die Polizei oder das Ordnungsamt der richtige Ansprechpartner – im Folgenden siehst du, wie sich das im Detail unterscheidet.
Wann ist die Polizei eine mögliche Anlaufstelle?
Die Polizei ist vor allem dann eine Anlaufstelle, wenn mehr im Raum steht als bloßer Geruch.
- Das gilt insbesondere bei konkretem Verdacht auf Straftaten oder akute Gefahrenlagen, etwa wenn offensichtlich mehr als drei Pflanzen angebaut werden, Cannabis an Minderjährige abgegeben wird, Handel vermutet wird oder aggressive Konflikte im Haus entstehen. Mehr als drei lebende Pflanzen pro Person zu besitzen oder mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anzubauen, ist nach § 34 KCanG strafbar. Auch bestimmte Weitergaben und Handelsformen sind strafbar (7).
- Hinzu kommen Fälle, in denen Minderjährige unmittelbar betroffen sind. Der Cannabis Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten. Öffentlicher Konsum ist zudem unter anderem an Schulen, auf Spielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Solche Verstöße sind bußgeldbewehrt und können polizeilich oder ordnungsbehördlich verfolgt werden (6,8).
- Für Nachbarn bedeutet das: Die Polizei ist keine allgemeine „Geruchs-Hotline“, sondern vor allem für Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständig. Wer nur meldet, dass es nach Cannabis riecht, bekommt daher zu Recht häufig keine tiefgreifende Maßnahme. Wer aber konkrete Umstände schildert, etwa Minderjährige, eine erkennbare Plantage, Verkauf im Hausflur oder massive Eskalationen, liefert einen belastbareren Anlass für ein Einschreiten (6,7,8).
Wann ist das Ordnungsamt zuständig?
Das Ordnungsamt ist oft die passendere Adresse, wenn es um wiederkehrende Belästigungen ohne akuten Straftatverdacht geht. Das betrifft vor allem Fälle, in denen sich der Konflikt im Bereich von Hausordnung, Ruhe, häufiger Geruchsbelästigung oder allgemeiner Ordnung abspielt. Gerade bei wiederholten Beschwerden mit Protokoll, Zeugen und klarer Schilderung kann das Ordnungsamt der sachnähere Ansprechpartner sein als der Polizeinotruf (8).
Wichtig ist allerdings: Die Zuständigkeit kann lokal unterschiedlich organisiert sein. In manchen Kommunen greift zuerst das Ordnungsamt, in anderen übernimmt die Polizei Außendienstaufgaben oder beide arbeiten parallel. Für Betroffene heißt das praktisch: Tagsüber und bei wiederkehrenden, nicht akuten Fällen ist das Ordnungsamt oft sinnvoll. Bei Nacht, Eskalation oder konkretem Verdacht auf Straftaten eher die Polizei (8).
Wer lediglich erreichen will, dass die Belästigung dokumentiert und abgestellt wird, fährt meist besser mit Vermieter, Ordnungsamt und sauberer Beweissicherung als mit vorschnellen Polizeianrufen. Denn ein Nachbarschaftskonflikt ist rechtlich oft zuerst ein zivilrechtliches und erst danach ein polizeiliches Thema (3,8).
Kann die Polizei die Wohnung nur wegen Cannabisgeruch betreten?
In der Regel nein. Die Wohnung ist durch Art. 13 GG besonders geschützt. Eine Durchsuchung oder ein Betreten gegen den Willen der Bewohner setzt grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage voraus, im Strafverfahren meist einen konkreten Tatverdacht und regelmäßig eine richterliche Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kommen Ausnahmen in Betracht, aber die Hürden sind hoch (8).
Das bedeutet für Cannabisgeruch: Der bloße Geruch allein ersetzt nicht automatisch einen richterlichen Beschluss. Er kann ein Anhaltspunkt sein, aber für eine Wohnungsdurchsuchung braucht es nach den Maßstäben der Strafprozessordnung mehr als bloße Vermutungen. Erforderlich sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte Straftat und die Aussicht, dass die Durchsuchung Beweise auffinden kann (8).
Anders ist es, wenn Bewohner freiwillig öffnen und einlassen oder wenn zusätzlich konkrete Umstände dazukommen, etwa sichtbare große Pflanzenbestände, Hinweise auf Handel, Waffen, Minderjährige oder eine akute Gefahrenlage. Dann kann sich die Rechtslage schnell ändern. Wer nur wegen wahrnehmbaren Geruches die Polizei ruft / wegen wahrnehmbaren Cannabisgeruchs, sollte deshalb nicht erwarten, dass die Beamten ohne Weiteres die Nachbarwohnung betreten oder durchsuchen (7,8).
Was kann man gegen Geruchsbelästigung durch Cannabis tun?
Wer sich durch Cannabisgeruch belästigt fühlt, hat mehrere Möglichkeiten, aktiv zu werden – von der einfachen Aussprache bis zur rechtlichen Durchsetzung. Am wirksamsten ist es meist, diese Schritte in der richtigen Reihenfolge zu gehen.
Gespräch mit dem Nachbarn suchen
Der erste Schritt sollte fast immer das direkte Gespräch sein. Viele Konflikte lassen sich entschärfen, wenn Betroffene ruhig schildern, wann und wie der Geruch in die eigene Wohnung zieht.
- Oft helfen schon feste Lüftungszeiten, ein anderer Konsumort, geschlossene Fenster auf einer Seite oder technische Maßnahmen wie Aktivkohlefilter beim Indoor Anbau.
- Wichtig ist der Ton. Wer sofort mit Polizei, Anzeige oder Mietminderung droht, verhärtet den Konflikt meist unnötig.
- Wer dagegen konkret sagt, dass der Geruch etwa ins Schlafzimmer oder Kinderzimmer zieht, dass Lüften kaum noch möglich ist und dass eine Lösung gesucht wird, hat oft die bessere Ausgangslage.
Wenn das Gespräch später doch scheitert, wirkt es außerdem positiv, dass zunächst eine einvernehmliche Lösung versucht wurde.
Den Vermieter einschalten und Abmahnung erwirken
Bleibt das Gespräch erfolglos, ist der Vermieter die nächste zentrale Stelle. Er schuldet den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Wenn ein Mieter andere Hausbewohner unzumutbar beeinträchtigt, kann der Vermieter einschreiten, den Störer abmahnen und im Wiederholungsfall weitergehende mietrechtliche Schritte prüfen lassen. Das ist besonders wichtig, wenn der Geruch regelmäßig in andere Wohnungen zieht oder gemeinschaftliche Bereiche betroffen sind – ähnliche Grenzen hat der BGH bereits in einem Urteil gezogen (3,4).

Die Beschwerde an den Vermieter sollte möglichst schriftlich erfolgen und konkret sein: Seit wann tritt der Geruch auf, wie oft, zu welchen Uhrzeiten, in welche Räume zieht er, wer kann das bezeugen? So erhöhst du die Chance, dass aus einer allgemeinen Beschwerde eine verwertbare Abmahnungsgrundlage wird.
Eine gute Formulierung benennt nicht pauschal „illegalen Drogenkonsum“, sondern die konkrete Störung: wiederkehrender Cannabisgeruch, erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs, Bitte um Abhilfe und Fristsetzung. Das ist präziser und nach der aktuellen Rechtslage oft deutlich sinnvoller.
Geruchsbelästigung richtig dokumentieren
Wer seine Rechte durchsetzen will, sollte ein Geruchsprotokoll führen.
- Entscheidend sind Datum, Uhrzeit, Dauer, betroffene Räume, Intensität und mögliche Folgen.
- Sinnvoll ist auch, festzuhalten, ob Fenster geschlossen oder offen waren, ob Zeugen anwesend waren und ob der Geruch das Schlafen, Arbeiten oder Lüften beeinträchtigt hat.Je genauer die Dokumentation, desto besser. Ein Protokoll wie „Heute wieder starker Geruch“ hilft wenig.
- Besser ist: „12.06., 22:15 bis 23:05 Uhr, starker süßlicher Cannabisgeruch im Schlafzimmer und Kinderzimmer, Fenster mussten geschlossen bleiben, Zeugin: Partnerin.“
- Wenn gesundheitliche Beschwerden auftreten, sollten auch diese notiert und gegebenenfalls ärztlich dokumentiert werden.
Für Vermieter, Ordnungsamt oder Gericht ist nicht die bloße Behauptung entscheidend, sondern die nachvollziehbare Wiederholung. Ein sauber geführtes Protokoll ist deshalb oft wichtiger als eine spontane Beschwerde.

Mietminderung fordern
Eine Mietminderung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Geruch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt.
- Die Rechtsprechung hat bei eindringendem Tabakrauch bereits anerkannt, dass ein Minderungsrecht bestehen kann. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt bejahte wegen eindringenden Rauchs aufgrund der besonderen Bauweise des Hauses eine Mietminderung; das Landgericht Stuttgart hielt in einem solchen Zusammenhang sogar eine außerordentliche Kündigung des Mieters für möglich (5).
- Für Cannabisgeruch gilt nichts grundsätzlich anderes. Entscheidend sind aber Intensität, Dauer und Nachweis. Eine feste Prozentzahl gibt es nicht.
- Wer mindern will, sollte den Vermieter zuerst informieren, Abhilfe verlangen und gleichzeitig sorgfältig dokumentieren. Ohne belastbares Protokoll ist eine Mietminderung oft riskant, weil sonst Zahlungsrückstände entstehen können.
Realistisch ist eine Minderung vor allem dann, wenn der Geruch wiederkehrend ist, in die eigene Wohnung zieht, normalem Wohnen entgegensteht und der Vermieter trotz Anzeige nicht wirksam reagiert. Bei Unsicherheit sollte die Minderung vorab anwaltlich oder durch einen Mieterverein geprüft werden.
Was tun, wenn der Vermieter nicht handelt?
Reagiert der Vermieter trotz schriftlicher Anzeige und angemessener Frist nicht, können Mieter den Druck erhöhen. In Betracht kommen eine erneute Fristsetzung, die Einschaltung des Mietervereins, anwaltliche Aufforderung, eine Klage auf Mängelbeseitigung oder in schweren Fällen eine Mietminderung. Je nach Bundesland kann vor einer Nachbarklage auch ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgeschrieben oder zumindest sehr sinnvoll sein. § 15a EGZPO erlaubt für Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach § 906 BGB ein vorgeschaltetes Güte- oder Schiedsverfahren, wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht (3,9).
Praktisch ist das oft der klügere Weg als die sofortige Eskalation vor Gericht. Schiedspersonen oder Gütestellen können verbindliche Vergleiche ermöglichen, etwa zu Lüftungszeiten, Konsumzeiten oder technischen Abhilfemaßnahmen. Gerade in Mehrfamilienhäusern, in denen man sich weiter begegnen muss, ist das häufig nachhaltiger als ein harter Schlagabtausch.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen als rechtlicher Hebel
Wenn Asthma, Schwangerschaft, kleine Kinder oder andere gesundheitliche Belastungen eine Rolle spielen, sollte das nicht nur mündlich angesprochen, sondern nach Möglichkeit belegt werden.
- Rechtlich erhöht das das Gewicht der Beeinträchtigung. Schon bei eindringendem Tabakrauch hat die Rechtsprechung Gesundheitsbezug und Geruchsbelästigung als erheblich anerkannt (5).
- Das heißt nicht, dass jede Empfindlichkeit automatisch einen Unterlassungsanspruch auslöst.
- Aber ein ärztliches Attest, dokumentierte Beschwerden oder besondere Schutzbedürftigkeit können die Argumentation deutlich stärken.
- Wer wegen des Geruchs nachts nicht lüften kann, Hustenanfälle bekommt oder das Kinderzimmer betroffen ist, sollte diese Umstände sauber festhalten und nicht nur pauschal auf „Unwohlsein“ verweisen.
Wie löst man Konflikte ohne rechtliche Eskalation?
Nicht jeder Konflikt muss sofort bei Polizei, Anwalt oder Gericht landen; oft funktionieren Vermittlung, Hausverwaltung, Mieterverein oder kommunale Schiedsstellen besser. So lässt sich der Hausfrieden meist eher wahren als durch eine sofortige Eskalation.

Gerade im Nachbarrecht spielen dauerhafte Beziehungen eine große Rolle. Ein Vergleich, der etwa bestimmte Konsumzeiten, Fensterregelungen oder technische Filterlösungen festlegt, ist oft mehr wert als ein rein symbolischer Sieg. Rechtlich interessant ist das auch deshalb, weil in manchen Bundesländern für Ansprüche aus § 906 BGB ohnehin zuerst ein Schlichtungsverfahren vorgesehen werden kann. Wer früh vermittelt, spart also oft Zeit, Nerven und Beweisprobleme (3,9).
Was gilt bei Cannabisgeruch in Eigentumswohnungen?
In Eigentumswohnungen gelten im Ergebnis ähnliche Maßstäbe wie im Mietrecht: Niemand darf die eigene Wohnung so nutzen, dass andere Eigentümer oder Bewohner unzumutbar beeinträchtigt werden. Bei Cannabisgeruch kommt es daher ebenfalls auf die konkrete Intensität, Häufigkeit und Zumutbarkeit an. Zusätzlich spielen in Wohnungseigentumsanlagen die Gemeinschaftsordnung, Hausordnung und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft eine wichtige Rolle.
Praktisch führt der Weg meist zuerst über die Hausverwaltung oder die Eigentümergemeinschaft.
Gibt es Ausnahmen für medizinisches Cannabis bei Geruchsbelästigung?
Ja und nein. Ja, weil medizinisches Cannabis dem Medizinal-Cannabisgesetz unterliegt und legal auf ärztliche Verschreibung abgegeben wird; dafür ist heute grundsätzlich kein Betäubungsmittelrezept mehr nötig (10). Nein, weil auch der medizinische Gebrauch keine Blankovollmacht für unzumutbare Geruchsbelästigungen ist.
Mit anderen Worten: Wer ärztlich verordnetes Cannabis nutzt, steht rechtlich deutlich besser da als jemand, gegen den ein Strafverdacht im Raum steht. Für Polizei und Vermieter ist das ein wichtiger Unterschied, der medizinische Patientinnen und Patienten von vornherein in eine andere rechtliche Ausgangslage bringt. Nachbarrechtlich bleibt aber auch hier die Pflicht zur Rücksichtnahme.
Fazit
Cannabisgeruch ist nach der Teillegalisierung nicht automatisch ein Fall für die Polizei. Ob Behörden überhaupt zuständig sind, hängt davon ab, ob nur eine lästige Geruchsbelästigung vorliegt oder ob zusätzliche Umstände auf eine Ordnungswidrigkeit, eine Straftat oder eine akute Gefahr hindeuten. Reiner Geruch aus der Nachbarwohnung ist deshalb meist zuerst ein nachbar- und mietrechtliches Problem.
Für Betroffene ist die wichtigste Faustregel: erst sachlich ansprechen, dann dokumentieren, danach Vermieter oder Hausverwaltung einschalten und Behörden nur gezielt dann kontaktieren, wenn konkrete Verstöße oder Gefahren hinzukommen. Denn rechtlich entscheidend ist nicht, ob jemand Cannabis konsumiert, sondern ob andere Bewohner dadurch wesentlich und unzumutbar beeinträchtigt werden.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder eine Rechtsberatung noch eine Aufforderung zum Kauf oder Konsum von Cannabis dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.
Quellen
- § 3 KCanG – Erlaubter Besitz von Cannabis: bis zu 25 Gramm allgemein, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen. https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__3.html
- § 9 KCanG – Anforderungen an den privaten Eigenanbau: maximal drei Pflanzen gleichzeitig; keine Weitergabe an Dritte. https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__9.html
- § 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe: Gerüche, Rauch und ähnliche Einwirkungen sind nur zu dulden, solange sie die Nutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen; bei wesentlicher, ortsüblicher und nicht wirtschaftlich vermeidbarer Beeinträchtigung kommt ein Geldausgleich in Betracht. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html
- BGH, Urteil vom 28.06.2006 – VIII ZR 124/05: Rauchen in der Wohnung gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch; die Rechtsprechung lässt aber Grenzen bei exzessivem oder anderweitig unzumutbarem Rauch offen. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.06.2006&Aktenzeichen=VIII+ZR+124%2F05
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az. 6 C 1711/97; LG Stuttgart, Az. 5 S 421/97: Eindringender Rauch kann mietrechtlich erheblich sein: Mietminderung bei eindringendem Tabakrauch wegen der Bauweise des Hauses und außerordentliche Kündigung in schwerem Fall. https://www.schweizer.eu/fzr/urteils_datenbank.html?id=12146
- § 5 KCanG – Konsumverbot: Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger sowie an bestimmten öffentlichen Orten und in deren Sichtweite. https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__5.html
- § 34 KCanG – Strafvorschriften und § 36 KCanG – Bußgeldvorschriften: mehr als drei Pflanzen sind strafbar; verbotener Konsum an verbotenen Orten ist ordnungswidrig und kann mit Bußgeld geahndet werden. https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__34.html und https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__36.html
- Art. 13 GG sowie § 102 StPO und § 105 StPO: Maßgeblich sind die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie die strafprozessualen Voraussetzungen der Durchsuchung; nötig sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, regelmäßig eine richterliche Anordnung und nur ausnahmsweise Gefahr im Verzug. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html, https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html, https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__105.html
- § 15a EGZPO: kann für Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach § 906 BGB ein obligatorisches Güte- oder Schlichtungsverfahren vorsehen; Schiedspersonen können einen vollstreckbaren Vergleich herbeiführen. https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__15a.html
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG): Medizinisches Cannabis unterliegt diesem Gesetz; für die Verschreibung ist seitdem grundsätzlich kein Betäubungsmittelrezept mehr erforderlich. https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/











